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Dokument-ID: 190685
§ 305. Verweigerung der Urkundenvorlage
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 305. Verweigerung der Urkundenvorlage
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
- wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
- wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
- wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
- wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
- wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.