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Dokument-ID: 190754
§ 372. Ausschließungsgründe
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 372. Ausschließungsgründe
(nichtamtliche Überschrift)
Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.