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Dokument-ID: 190753
Siebenter Titel
§ 371. Beweis durch Parteienvernehmung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Siebenter Titel
Beweis durch Vernehmung der Parteien
§ 371. Beweis durch Parteienvernehmung
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen
(BGBl. I Nr. 52/2009)