Dokument-ID: 190754

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 372. Ausschließungsgründe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.