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Dokument-ID: 190785
§ 399. Fernbleiben einer Partei
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 399. Fernbleiben einer Partei
(nichtamtliche Überschrift)
Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.