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Dokument-ID: 190786
§ 400. Unangemessenes Betragen einer Partei
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 400. Unangemessenes Betragen einer Partei
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.