Dokument-ID: 190786

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 400. Unangemessenes Betragen einer Partei
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.