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Dokument-ID: 190791
§ 405. Zuspruch von Nebenforderungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 405. Zuspruch von Nebenforderungen
(nichtamtliche Überschrift)
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.