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Dokument-ID: 190792
§ 406. Verurtheilung zu einer Leistung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 406. Verurtheilung zu einer Leistung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.