Demo-Dokumente

  • Verhältnis StGB – Finanzstrafgesetz

    Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts eigenständig. Analogien zugunsten von Beschuldigten sind aber sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht zulässig.
    Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019648
  • Grundsätze der Strafbemessung

    Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
    Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019725
  • Haftung (Verantwortlichkeit) von Verbänden

    Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG).
    Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019749
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