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Leitsätze
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Der Ausschluss eines GmbH-Minderheitsgesellschafters nach dem GesAusG ist nicht verfassungswidrig
Die Anwendung des GesAusG auf GmbH (insb jener, die vor Inkrafttreten des GesAusG bestanden) widerspricht weder der Unverletzlichkeit des Eigentums noch dem Vertrauensgrundsatz, da das Bestandsinteresse der Mehrheitsgesellschafter jenem der Minderheitsgesellschafter gegenüber stärker zu gewichten ist und schon vor Inkrafttreten des GesAusG die Möglichkeit bestand, Minderheitsgesellschafter ohne wichtigen Grund von der GmbH auszuschließen.WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz | G 30/2017 | OGH vom 27.06.2018 | Dokument-ID: 1001637 -
Stellen auf Grund eines Mehrwertsteuerbetruges aberkannte Vorsteuern Betriebsausgaben dar?
Die vom Leistungsempfänger als Teil des vereinbarten Entgeltes bezahlte Umsatzsteuer stellt grundsätzlich auch dann eine Betriebsausgabe dar, wenn der Vorsteuerabzug versagt wird und der Leistende beabsichtigt, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Anderes gilt, wenn der Leistungsempfänger von der beabsichtigten Steuerhinterziehung weiß. Da in diesem Fall der Leistungsempfänger ein für ihn nachteiliges Geschäft schließen würde, ist die betriebliche Veranlassung zu bezweifeln.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | Ra 2019/15/0017 | OGH vom 23.01.2020 | Dokument-ID: 1065566 -
Anrechnung der Stiftungseingangswerte nur bei Widerruf durch den Stifter
Es kommt nicht zu einer Anrechnung der Stiftungseingangswerte, wenn zwar die Stiftung aufgelöst wird, diese aber nicht vom Stifter widerrufen wurde. Eine Anrechnung der Stiftungseingangswerte ist gesetzlich nicht für den Fall vorgesehen, dass die Stiftung wegen Nichterfüllung des Stiftungszwecks aufgelöst wird.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/7102181/2017 | BFG vom 09.10.2019 | Dokument-ID: 1110706 -
Pflichtteilsansprüche der erblichen Kinder gegenüber einer Privatstiftung
Zahlungen einer Privatstiftung, die in ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auszahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wurzeln, sind keine Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG und unterliegen daher nicht der Kapitalertragsteuer.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/6100231/2018 | BFG vom 11.01.2023 | Dokument-ID: 1151042 -
Vermietung von Luxusimmobilien an der Körperschaft nahestehende Personen: Renditemiete, verdeckte Ausschüttung
Die Fremdüblichkeit einer Miete ist dann gegeben, wenn sie von der Renditemiete nicht abweicht. Als Vergleichsmaßstab ist jener Renditesatz heranzuziehen, der sich bei Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten in gut rentierliche Immobilien ergibt. Unter dem Renditesatz ist das Verhältnis des Erlöses einer jahresmiete zum investierten Kapital zu verstehen, wobei im Allgemeinen ein Renditesatz in der Bandbreite von 3 % bis 5 % zu erzielen sein müsste.
Mit der Renditeerwartung eines marktüblich agierenden Immobilieninvestors ist jene Rendite gemeint, die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird. Ein allfälliger späterer Veräußerungsgewinn – auch wenn er in der Folge tatsächlich eingetreten ist – ist in diese Renditeberechnung nicht miteinzubeziehen.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | Ro 2023/15/0008 | VwGH vom 21.06.2023 | Dokument-ID: 1164053 -
Aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat – Antragslegitimation gem § 244 Abs 7 UGB?
Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB – je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats – ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 3R 58/23p | OLG Innsbruck vom 27.06.2023 | Dokument-ID: 1164054 -
Ist eine Ziviltechnikergesellschaft in Form einer GmbH & Co KG zulässig?
Eine GmbH & Co KG wird unmittelbar durch ihre Komplementär-GmbH und mittelbar durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, dh eine natürliche Person, vertreten. Diese mittelbare Vertretung erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG ist somit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | Ra 2022/06/0311 | VwGH vom 30.11.2023 | Dokument-ID: 1166060 -
Steuerlicher Konzerntatbestand und Privatstiftung an der Konzernspitze
Üben zwei Stifter, die auch selbstständig vertretungsbefugte Stiftungsvorstände der am Transaktionsvorgang maßgebend als Gesellschafterinnen beteiligten eigentümerlosen Privatstiftungen sind, sowohl auf Erwerber- als auch auf Verkäuferseite wiederkehrend ihren Einfluss mittelbar nach Maßgabe der vorbehaltenen Rechte durch die eigentümerlosen Privatstiftungen als Gesellschafterinnen in koordinierter Weise zumindest auf die wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik aus, so ist das Vorliegen eines Konzerns iSd § 9 Abs 7 erster Anwendungsfall KStG zu bejahen, obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt. In weiterer Folge hat diese Sichtweise analoge Auswirkungen auch für § 12 Abs 1 Z 9 KStG (Fremdkapitalzinsenabzug bei konzerninternen Beteiligungserwerben).Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/7101397/2023 | BFG vom 03.10.2023 | Dokument-ID: 1174353 -
Übertragung eines Wertpapierdepots auf ein Depot einer transparenten Stiftung
Durch die Übertragung des Wertpapierdepots des Stifters auf das Depot seiner transparenten liechtensteinischen Privatstiftung bei derselben Bank entsteht gem § 27 Abs 6 Z 2 TS 1 EStG kein kapitalertragsteuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/7100234/2022 | BFG vom 23.01.2024 | Dokument-ID: 1183293 -
Zur Qualifikation von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben, da diese Zahlungen grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.Judikatur | Leitsatz | 2007/15/0234 | OGH vom 29.07.2010 | Dokument-ID: 257282