Leitsätze

  • § 10b GmbH – zur Frage der Zulässigkeit einer Kapitalerhöhung im Stadium der Gründungsprivilegierung

    Eine GmbH kann auch während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen. Ein im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretender Gesellschafter kann zwar keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen, es können allerdings auch während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche nebeneinander bestehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 54/20i | OGH vom 25.03.2020 | Dokument-ID: 1070614
  • „§ 10 GmbHG-Erklärung“ auch bei Beendigung der Gründungsprivilegierung iSd § 10b Abs 5 GmbHG?

    Wird die Gründungsprivilegierung einer GmbH gemäß § 10b Abs 5 GmbHG beendet, sind vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 zu erfüllen. Auch ohne expliziten Verweis in § 10 Abs 5 GmbHG müssen dieselben Unterlagen wie bei einer Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Die Erklärung nach § 10 GmbHG hat den Zweck, das Vorliegen der Mindesteinzahlungserfordernisse zu überprüfen, was vor allem dem Verkehrs- und Gläubigerschutz dient.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 112/19t | OGH vom 24.09.2019 | Dokument-ID: 1052738
  • § 277 UGB: Wahrung der Frist bei noch nicht feststehenden Bilanzpositionen

    Die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses reicht zur Wahrung der Frist nach § 277 UGB aus. Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen.
    WEKA (skn) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 225/11y | OGH vom 24.11.2011 | Dokument-ID: 381638
  • § 83 Absatz 5 GmbHG als neben dem allgemeinen Bereicherungsrecht bestehender Anspruch

    Neben der Frist des § 83 Abs 5 GmbHG kommen auch Fristen zum allgemeinen Bereicherungsrecht zum Tragen und eine Privilegierung des Empfängers einer verbotswidrigen Leistung schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch. Denn der Wille des Gesetzgebers wird wohl sein, dass § 83 Absatz 5 GmbHG einen zusätzlichen Anspruch enthält und den Empfänger der verbotswidrigen Leistung dem allgemeinen Bereicherungsrecht gegenüber privilegieren wollte.
    WEKA (fsc) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 110/12p | OGH vom 13.09.2012 | Dokument-ID: 528292
  • 8-monatige Frist für die Fassung von Entlastungsbeschlüssen gem § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG nicht zwingend

    Beschlüsse über die Entlastung von Geschäftsführern können auch nach der 8-monatigen Frist gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG wirksam gefasst werden. Nach Ablauf dieser Frist gefällte Beschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar.
    WEKA (mwo) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 88/13d | OGH vom 28.08.2013 | Dokument-ID: 642756
  • Abberufung der Stiftungsvorstände wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses und mangelnder wechselseitiger Überwachung

    Werden die namhaften Einnahmen einer Privatstiftung (fast) gänzlich durch hohe, nicht nachvollziehbare Personalkosten aufgezehrt und dabei insb einem Vorstandsmitglied zugewendet, rechtfertigt dies eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG. Diese stützt sich beim betreffenden Organmitglied auf das wirtschaftliche Eigeninteresse, bei den restlichen Vorständen auf deren Haftung für die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 145/16s | OGH vom 27.09.2016 | Dokument-ID: 878286
  • Abberufung des Stiftungsvorstands, der den Beirat abberufen wollte

    Voraussetzung für die Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wegen grober Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 2 PSG ist deren grobes Verschulden (RS0059403). Zu würdigen ist dabei auch das Schadenspotenzial der Fehlentwicklung sowie deren vorübergehender oder dauerhafter Charakter (RS0059403). Letztlich ist die Frage, ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist (RS0112248).
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 204/23b | OGH vom 20.12.2023 | Dokument-ID: 1183288
  • Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen, letztlich vor allem unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
    Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 255/08f | OGH vom 26.03.2009 | Dokument-ID: 260521
  • Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat

    Die Begründetheit einer Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat stellt aufgrund dieser regelmäßig gebotenen Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage dar.
    WEKA (fsc) | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 83/12t | OGH vom 24.05.2012 | Dokument-ID: 465678
  • Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern einer Privatstiftung

    (1) Werden Regelungstatbestände des § 9 Abs 1 und des Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen, sind diese jedenfalls unwirksam und unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.

    (2) Aktuell Begünstigten ist ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstiger Einfluss oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste, sodass ihnen eine Antrags- und Rekurslegitimation im Außerstreitverfahren zukommt.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 196/22z | OGH vom 28.06.2023 | Dokument-ID: 1151043

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