Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Privatstiftung
Die Privatstiftung ist keine Gesellschaft, sondern ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die Privatstiftung ist eine juristische Person und wird mit ihrem Namen ins Firmenbuch eingetragen.
-
Gründung Privatstiftung
Eine Privatstiftung unter Lebenden wird gegründet durch
- Erstellung einer Stiftungserklärung (Errichtung)
- Bestellung des ersten Vorstandes, dessen Mitglieder erklären, dass sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet
- Bankbestätigung über einen gewidmeten Geldbetrag oder Prüfbericht des Gründungsprüfers
- Firmenbuchanmeldung.
- Mit Eintragung in das Firmenbuch entsteht die Stiftung.
Passende Muster für diese Phasen finden Sie hier.
-
Stiftungseingangssteuer
Das Stiftungseingangssteuergesetz ersetzt die früher im Erb-/SchenkStG verankerte Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen an eine Stiftung.
-
Laufender Betrieb - Privatstiftung
Die Privatstiftung wird vom Stiftungsvorstand geführt und vertreten. Änderungen bei den Organen der Privatstiftung sind zum Firmenbuch anzumelden.
-
Beendigung Privatstiftung
In den Fällen des § 35 Abs 1 PSG wird die Privatstiftung aufgelöst. Der Stiftungsvorstand kann die Privatstiftung zudem in den Fällen des § 35 Abs 2 PSG beschließen.