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Neugründung: Begriff und Zeitpunkt
Das NeuFöG ist grundsätzlich auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgt sind. Was unter "Neugründung" verstanden wird, definiert § 2 NeuFÖG.
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Begriff der Neugründung (§ 2 NeuFöG)
Ein Betrieb wird neu gegründet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden und der Betrieb werbend nach außen in Erscheinung tritt.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283765 -
Betriebliche Struktur (§ 2 Z 1 NeuFöG)
Die geschaffene betriebliche Struktur darf vom begünstigten Neugründer innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283773 -
Betriebsinhaber (§ 2 Z 2 NeuFöG)
Erfolgt eine Betriebsneugründung durch mehrere Personen, können die Begünstigungen des NeuFöG nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen bezüglich aller neuen Betriebsinhaber erfüllt sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283780 -
Vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers innerhalb der letzten fünf Jahre
Die Beurteilung hat nach der im Zeitpunkt der Neugründung jeweils geltenden Fassung der ÖNACE zu erfolgen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283782 -
Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG)
Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283784 -
Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (§ 2 Z 4 NeuFöG)
Ein Wechsel der Person des Betriebsinhabers stellt keine Neugründung dar; jedoch kann eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283786 -
Betriebserweiterung (§ 2 Z 5 NeuFöG)
Kommt es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283788 -
Zeitpunkt der Neugründung (§ 3 NeuFöG)
Die Bestimmungen des § 3 NeuFöG für Neugründungen sind auf Betriebsübertragungen iSd § 5a NeuFöG sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG).Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283791