Betrieb Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus einer Beteiligung am Gewinn (und möglicherweise am Verlust) eines Unternehmers. Der Unternehmer ist ein seiner Geschäftstätigkeit weitgehend ungehemmt, nur die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters sind zu beachten. Stille Gesellschaften können wie andere Beteiligungen auch in eine Gesellschaft eingebracht werden.

Praxiswissen

  • Stille Gesellschaft: Geschäftsführung

    Die Geschäftsführung liegt beim Unternehmensinhaber; der stille Gesellschafter hat kein Widerspruchsrecht gegen Akte der außerordentlichen Geschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag können dem stillen Gesellschafter Mitspracherechte eingeräumt werden.
    Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575244
  • Stille Gesellschaft: Kontrollrechte

    Der stille Gesellschafter besitzt in § 183 UGB verankerte Kontrollrechte; er ist nach dieser Bestimmung befugt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses des Unternehmens zu verlangen.
    Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575246
  • Stille Gesellschaft: Vertretung

    Da die Stille Gesellschaft nicht rechtsfähig ist und damit als solche keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen kann, gibt es auch keine „Vertretung der Stillen Gesellschaft“.
    Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575248
Alle 7 anzeigen

Muster

Alle 6 anzeigen