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Betriebsübertragung: Begriff und Zeitpunkt
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Betriebliche Struktur
Auf die Größe des übertragenen (Teil-)Betriebes kommt es für die Anwendung der Begünstigungen des NeuFöG nicht an.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283946 -
Wesentliche Betriebsgrundlagen
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen stellen daher eine potenzielle Fortführungsmöglichkeit in objektiver Hinsicht aus dem Blickwinkel des Erwerbers dar.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283949 -
Betriebsinhaber
Der Betriebsinhaber wird im NeuFÖG für die Betriebsübertragung gleich definiert wie für die Neugründung.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 497605 -
Änderung der Rechtsform
Wird bloß die Rechtsform geändert, unter der ein Betrieb geführt wird, liegt keine Betriebsübertragung vor.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283963 -
Wechsel in der Person des Betriebsinhabers
Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb liegt ua dann vor, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werdenMichael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 283987 -
Betriebsverpachtung
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen (durch den Pächter) ist es nicht entscheidend, ob die Verpachtung als Betriebsaufgabe iSd EStG zu beurteilen ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284043 -
Umgründung iSd Umgründungssteuergesetz
Nach dem UmgrStG zulässige rückwirkende Änderungen des übertragenen Vermögens (zB § 16 Abs 5 UmgrStG) stehen den Begünstigungen des NeuFöG nicht entgegen.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284089 -
Zeitpunkt der Betriebsübertragung (§ 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG)
Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284093