Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Gründung AG
Eine AG kann durch einfache Bargründung gegründet werden oder durch qualifizierte Gründung. In jedem Fall ist eine Satzung in Notariatsaktsform festzustellen, haben die Gründer die ersten Aktien zu übernehmen, erste Organe zu bestellen und einen Gründungsbericht zu verfassen und muss mit diesem Bericht als Grundlage die interne Gründungsprüfung durch Aufsichtsrat und Vorstand durchgeführt werden. Erst danach werden die Einlagen geleistet und erst nach Einlagenleistung kann die AG im Firmenbuch eingetragen werden. Bei qualifizierter Gründung ist vor der Einlagenleistung noch eine externe Gründungsprüfung notwendig.
Ausführliche Informationen und Vorlagen für Satzungen finden Sie in den folgenden Ordnern.
-
Gründungsverfahren AG
Bei der Gründung einer AG ist eine Satzung in Notariatsaktsform festzustellen, haben die Gründer die ersten Aktien zu übernehmen, erste Organe zu bestellen und einen Gründungsbericht zu verfassen. Dieser Bericht ist die Grundlage für die interne Gründungsprüfung durch Aufsichtsrat und Vorstand. Erst danach werden die Einlagen geleistet und erst nach Einlagenleistung kann die AG im Firmenbuch eingetragen werden.
Nötigenfalls ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.
-
Nachgründung AG
Die Sachgründung einer AG unterliegt strengen und für Gründer unangenehmen Regelungen. Besteht der Verdacht, dass Gründer eine Sachgründung umgehen wollten (etwa weil sie Geschäfte mit der Gesellschaft ihre Bareinlagen kurz nach Gründung wieder an sich bringen), sieht das Aktiengesetz eine Nachgründungsprüfung vor.
-
Externe Gründungsprüfung AG
Bei qualifizierten Gründungen muss eine externe Gründungsprüfung durchgeführt werden.
-
Satzung AG
Die Satzung einer AG ist zwingend in Notariatsaktsform festzustellen. Mindestinhalt sind gem § 17 Abs 1 AktG
- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft
- Den Gegenstand des Unternehmens
- Die Höhe des Grundkapitals, weiters, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden
- Ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien
- Die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder)
- Die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft