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Praxiswissen
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Gründungsverfahren Privatstiftung
Der Grund für die Gründung einer Privatstiftung besteht darin, das vom Stifter gewidmete Vermögen einem vom Stifter bestimmten Zweck zuzuführen. Die Privatstiftung war von Anfang an aufgrund der steuerlichen Begünstigungen sehr beliebt.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317683 -
Stifter und Rechte des Stifters
Stifter einer Privatstiftung kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Bei einer Privatstiftung von Todes wegen kommt als Stifter nur eine natürliche Person in Frage.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317702 -
Stiftungszweck
Erläuterungen zu verschiedenen Stifungszwecken, die ein Stifter grundsätzlich frei wählen, aber auch kombinieren kann.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317708 -
Stiftungserklärung
Die Stiftungserklärung bildet die Rechtsgrundlage der Privatstiftung. Diese wird zur Eintragung im Firmenbuch benötigt.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317712 -
Begünstigte
Als Begünstigter einer Privatstiftung wird derjenige bezeichnet, der in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet wird.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317724 -
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Zwei der Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317733 -
Stiftungsprüfer
Neben dem Stiftungsvorstand nimmt der Stiftungsprüfer eine wesentliche Rolle ein. Die Bestellung erfolgt gem § 20 PSG.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317740 -
Aufsichtsrat Stiftung
Ein Aufsichtsrat einer Privatstiftung kann gem. § 22 PSG verpflichtend sein. Jedoch kann dieser auch auf freiwilliger Basis errichtet werden.Lena Howanietz - Christoph Mager - WEKA (red) - Philipp Meier | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 317743