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Praxiswissen
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Stille Gesellschaft: Geschäftsführung
Die Geschäftsführung liegt beim Unternehmensinhaber; der stille Gesellschafter hat kein Widerspruchsrecht gegen Akte der außerordentlichen Geschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag können dem stillen Gesellschafter Mitspracherechte eingeräumt werden.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575244 -
Stille Gesellschaft: Kontrollrechte
Der stille Gesellschafter besitzt in § 183 UGB verankerte Kontrollrechte; er ist nach dieser Bestimmung befugt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses des Unternehmens zu verlangen.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575246 -
Stille Gesellschaft: Vertretung
Da die Stille Gesellschaft nicht rechtsfähig ist und damit als solche keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen kann, gibt es auch keine „Vertretung der Stillen Gesellschaft“.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575248 -
Stille Gesellschaft: Vermögenseinlage, „Gesellschaftsvermögen“
Da die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Unternehmensinhabers (als des Trägers des Unternehmens) übergeht, existiert kein der Gesellschaft selbst oder den Gesellschaftern gemeinsam zuzurechnendes Gesellschaftsvermögen.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575250 -
Stille Gesellschaft: Verteilung von Gewinn und Verlust
Dem stillen Gesellschafter steht ein Anteil am Gewinn des Unternehmens zu und er muss an einem vom Unternehmen erwirtschafteten Verlust teilnehmen. Die Beteiligung am Verlust (nicht aber am Gewinn) kann im Gesellschaftsvertag ausgeschlossen werden.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575252 -
Stille Gesellschaft: Haftung der Gesellschafter
Da die Stille Gesellschaft gegenüber Dritten nicht in Erscheinung tritt, gibt es auch keine „Gesellschaftsverbindlichkeiten“, für die der stille Gesellschafter persönlich haften könnte.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575254 -
Stille Gesellschaft: Gesellschafterwechsel
Die Struktur der stillen Gesellschaft kann im Wege einer einvernehmlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages durch den Unternehmensinhaber und den stillen Gesellschafter modifiziert werden.Georg Prchlik - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 575258