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Dokument-ID: 050703
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:
§ 12.
(1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.