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Dokument-ID: 050705
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
c) des Pfandrechtes:
§ 13.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.