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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
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2. | „AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. | |
3. | „Zweigniederlassung“ in Bezug auf einen AIFM ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung. | |
4. | „Carried interest“ ist ein Anteil an den Gewinnen des AIF, den ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält, hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AIF ausgeschlossen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht. | |
5. | „Enge Verbindungen“ ist eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als „enge Verbindung“ zwischen diesen Personen. | |
6. | „Zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind. | |
7. | „Zuständige Behörden“ in Bezug auf eine Verwahrstelle sind
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8. | „Zuständige Behörden des EU-AIF“ sind die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind. | |
9. | „Kontrolle“ ist die Kontrolle im Sinne des Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU. | |
10. | „Mit Sitz in“ bezeichnet
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11. | „EU-AIF“ bezeichnet
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12. | „EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat. | |
13. | „Feeder-AIF“ bezeichnet einen AIF, der
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14. | „Finanzinstrument“ ist eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente. (BGBl. I Nr. 198/2021) | |
15. | „Holdinggesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder
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16. | „Herkunftsmitgliedstaat des AIF“ ist:
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17. | „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ ist der Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Nicht-EU-AIFM ist bei allen Bezugnahmen der Richtlinie 2011/61/EU auf den „Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ immer der „Referenzmitgliedstaat“ gemeint, wie im 7. Teil vorgesehen. | |
18. | „Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ ist:
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19. | „Anfangskapital“ bezeichnet Mittel im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2013/36/EU. | |
20. | „Emittent“ ist jeder Emittent im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/109/EG, der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. (BGBl. I Nr. 198/2021) | |
21. | „Gesetzlicher Vertreter“ ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder jede juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Nicht-EU-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieses Nicht-EU-AIFM gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien des Nicht-EU-AIFM in der Union hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EU-AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln. | |
22. | „Hebelfinanzierung“ ist jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines von ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erhöht. | |
23. | „Verwaltung von AIF“ bedeutet, dass mindestens die in Anlage 1 Z 1 lit. a oder b genannten Anlageverwaltungsfunktionen für einen oder mehrere AIF erbracht werden. | |
24. | „Vertrieb“ ist das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Union. | |
25. | „Master-AIF“ ist jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm gemäß Z 13 übernommen hat. | |
26. | „Referenzmitgliedstaat“ ist der gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaat. | |
27. | „Nicht-EU-AIF“ ist ein AIF, der kein EU-AIF ist. | |
28. | „Nicht-EU-AIFM“ ist ein AIFM, der kein EU-AIFM ist. | |
29. | „Nicht börsennotiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Union hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind. (BGBl. I Nr. 198/2021) | |
30. | „Eigenmittel“ sind Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (BGBl. I Nr. 198/2021) | |
31. | „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU. | |
32. | „Primebroker“ ist ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. | |
33. | „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. (BGBl. I Nr. 198/2021) | |
34. | „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines AIFM nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG, unter Berücksichtigung der Bedingungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Art. 12 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie oder die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem diese Beteiligung gehalten wird. | |
35. | „Arbeitnehmervertreter“ sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 lit. e der Richtlinie 2002/14/EG. | |
36. | „Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß § 1 Z 36 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017. | |
37. | „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in Art. 22 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU. | |
38. | „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIF sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind. | |
39. | „Aufsichtsbehörden“ in Bezug auf Nicht-EU-AIFM sind die nationalen Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind. | |
40. | „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. | |
41. | „OGAW“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011). | |
42. | „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,
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43. | „Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt. |
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 30 finden die Art. 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG entsprechend Anwendung.
(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten verschiedene Arten von AIF sowie deren Kriterien festlegen.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, sind die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, anzuwenden.