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Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
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1. Teil § 1. - § 3a.
Geltungsbereich -
2. Teil § 4. - § 9.
Konzessionierung von AIFM -
3. Teil § 10. - § 19.
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM-
1. Abschnitt § 10. - § 15.
Allgemeine Anforderungen -
2. Abschnitt § 16. - § 17.
Organisatorische Anforderungen -
3. Abschnitt § 18.
Übertragung von Funktionen des AIFM -
4. Abschnitt § 19.
Verwahrstelle
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4. Teil § 20. - § 22.
Transparenzanforderungen -
5. Teil § 23. - § 28a.
AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten-
1. Abschnitt § 23.
AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten -
2. Abschnitt § 24. - § 28a.
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen- § 24. Geltungsbereich
- § 25. Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- § 26. Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- § 27. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- § 28. Zerschlagung von Unternehmen
- § 28a. Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM
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6. Teil § 29. - § 33a.
Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF- § 29. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- § 30. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 31. Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM
- § 32. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
- § 33. Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitglied...
- § 33a. Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM
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7. Teil § 34. - § 47.
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer- § 34. Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
- § 35.
- § 36.
- § 38. Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF
- § 39.
- § 42.
- § 47. Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
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8.Teil § 48. - § 53.
Vertrieb an Privatkunden- § 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden
- § 48a. Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden
- § 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem ande...
- § 50. Vertriebsuntersagung
- § 51. Werbung
- § 52. Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
- § 53. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
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9.Teil § 54. - § 66.
Zuständige Behörden-
1. Abschnitt § 54. - § 60.
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe- § 54. Benennung der zuständigen Behörde
- § 55. Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- § 56. Befugnisse und Kosten der FMA
- § 57. Maßnahmen der FMA
- § 58. Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
- § 59. Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA
- § 60. Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
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2. Abschnitt § 61. - § 66.
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden- § 61. Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- § 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 63. Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- § 64. Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- § 65. Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 66. Streitbeilegung
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10. Teil § 67. - § 74.
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anlage 1 zu § 4
- Anlage 2 zu § 11
- Anlage 3 zu § 29
- Anlage 4 zu § 30