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Dokument-ID: 1060653
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
§ 15. Anlagen in Verbriefungspositionen
Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.