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Dokument-ID: 371929
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 24. Ausnahmen
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die
- in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a ausgeführt werden dürfen, oder
- durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
- mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 geeignet sind, unterliegen.