Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 371926
Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 23. Genehmigungspflichten
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
(1) Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass
- die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird und
- kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.