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Dokument-ID: 372472

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c zu führen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:

  1. Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
  2. Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
  3. die Daten der periodischen Meldungen gemäß Abs. 9.

(4) Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.

(5) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in § 1 Abs. 1 Z 26 genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.

(6) Außer in den in Abs. 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.

(7) Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.

(8) Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Abs. 6 erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 5 aufgetragen wurde.

(9) Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

  1. aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
  2. der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
  3. die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.