Dokument-ID: 372471

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Zustellung in besonderen Fällen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

Sofern ein Ausführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.