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Dokument-ID: 1178214

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35c. Unabhängigkeit

idF BGBl. I Nr. 70/2024 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2024

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees üben dieses Amt neben ihren beruflichen Tätigkeiten aus. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes lediglich keine Tätigkeit ausüben, die

  1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder ihrer Unbefangenheit hervorrufen könnte, oder
  2. sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees behindert oder wesentliche Interessen dieser Aufgabe gefährdet.

Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees zu melden.

(2) Der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees hat seine und die gemäß Abs. 1 gemeldeten beruflichen Tätigkeiten im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode aufrecht zu erhalten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Nationalrates kann sich beim Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

(BGBl. I Nr. 70/2024)