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Dokument-ID: 1178229
Datenschutzgesetz (DSG)
§ 35j. Zusammenarbeit und Kohärenz
Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der DSGVO zusammen. In Bezug auf den Europäischen Datenschutzausschuss (Kapitel VII. der DSGVO) hat die Datenschutzbehörde das Parlamentarische Datenschutzkomitee über alle Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und jedenfalls einzubinden, wenn dieses von der Angelegenheit betroffen sein könnte.
(BGBl. I Nr. 70/2024)