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Dokument-ID: 1151418

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.