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Vorschrift
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 18. Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie §§ 16 und 17 sinngemäß.
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. § 17 gilt sinngemäß.