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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 130 Abs. 2 lit. a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 und Z 16 steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
(2) § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 lit. a und b ist für die Kalenderjahre 1988 und 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
(4) § 149 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
(5) § 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) § 151 Abs. 3 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.