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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Artikel II
Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 750/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989
(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
(2) § 26a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 ist zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
(3) § 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.