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Dokument-ID: 1047386

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 586/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge gemäß § 35 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem 1.Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19.3.1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 37 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten sind.

(4) Die Bestimmungen des § 61a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden, deren Stichtag vor dem 1.Jänner 1981 liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 7 bzw. des § 123 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24 bzw. Z 27 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31.Dezember 1980 liegt.

(6) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.

(7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31.Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.