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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Artikel II
Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 531/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1980
(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß § 3 Z 6 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung oder die am 31. Mai 1975 gemäß § 3 Z 7 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1.Juni 1977 bzw. ab 1.Juni 1975 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.