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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 143a. Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) eine Erhöhung um 5,1 % der nach § 139 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1 %. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs 1, 123 Abs 1, 126) betragen.
(BGBl. I Nr. 189/2023)