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Dokument-ID: 139109
Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 144. Kinderzuschüsse
idF BGBl. I Nr. 67/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.