Dokument-ID: 1082748

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 144a. Frühstarterbonus

idF BGBl. I Nr. 28/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2024

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,07 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 64,03 € begrenzt.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 106/2024 gilt ab 01.01.2025:
„(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,07 €. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.“)

(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.

(3) An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 106/2024 gilt ab 01.01.2025:
„(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“)

(BGBl. I Nr. 28/2021)