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Dokument-ID: 061488
Zweiter Abschnitt
Insolvenzordnung (IO)
Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
§ 250. Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.