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Dokument-ID: 952948

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 280. Anhängige Abschöpfungsverfahren

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 122/2017)