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Dokument-ID: 061133

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12b. Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Insolvenzverfahren gemäß § 123a aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 29/2010)