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Dokument-ID: 061438

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 212. Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.