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Dokument-ID: 061441
Insolvenzordnung (IO)
§ 215. Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
- Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.