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Dokument-ID: 061393
Insolvenzordnung (IO)
§ 176. Sonderregelungen
Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
- Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
- Ein Inventar ist nicht zu errichten.
- § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
- Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
(BGBl. I Nr. 29/2010)