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Dokument-ID: 061393

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 176. Sonderregelungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
  2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

(BGBl. I Nr. 29/2010)