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Dokument-ID: 061348
Insolvenzordnung (IO)
§ 155. Rekurs
(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
- jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
- jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
- Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
- vom Schuldner,
- von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.
(BGBl. I Nr. 29/2010)