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Dokument-ID: 061253

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Stellvertreter des Insolvenzverwalters.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.