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Dokument-ID: 061211
Insolvenzordnung (IO)
§ 65.
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens der Konkurs über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.