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Dokument-ID: 061275
Fünfter Abschnitt
Insolvenzordnung (IO)
Fünfter Abschnitt
Feststellung der Ansprüche
§ 102. Geltendmachung der Forderungen.
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.
(BGBl. I Nr. 29/2010)