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Dokument-ID: 061310
Insolvenzordnung (IO)
§ 126. b) Ansprüche der Mitglieder desGläubigerausschusses
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.