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Dokument-ID: 061214
Zweiter Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Insolvenzordnung (IO)
Zweiter Abschnitt
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 66. Zahlungsunfähigkeit
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.